LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet Völkermarkter Stausee

Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee

In Kraft seit 20. Dezember 2008
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Schutzgebiet

(1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Höhenbergen, Rakollach und Tainach gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 § 2

§ 2 Erhaltungsziele

Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

§ 3 § 3

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro-283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Nr. 1/2003, mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, gelten auch für das Europaschutzgebiet.

(2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutzgebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls.

(3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:

1. das Errichten von Freileitungen;

2. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;

3. das Baden im Schutzgebiet.

4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art.

§ 4 § 4

§ 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Fischerei ohne Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art und nur insoweit, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist;

2. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes KW Edling und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden;

3. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit der Abteilung 20 – fachlicher Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung;

4. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power AG dienen;

5. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten;

6. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie zB die Errichtung von Brutinseln oder -schotterflächen im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen;

7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl, Nr. 440, idFdG BGBl. I Nr. 55/2007, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 15/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;

8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I Nr. 70/2008;

10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 17/2008, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

§ 5 § 5

§ 5 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.

§ 6 § 6

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7 § 7

§ 7 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Anlage:

Anl. 1

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten:

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A002 Prachttaucher Gavia arctica
A021 Rohrdommel Botaurus stellaris
A022 Zwergrohrdommel Ixobrychus minutus
A023 Nachtreiher Nycticorax nycticorax
A026 Seidenreiher Egretta garzetta
A027 Silberreiher Casmerodius albus
A029 Purpurreiher Ardea purpurea
A030 Schwarzstorch Ciconia nigra
A060 Moorente Aythya nyroca
A073 Schwarzmilan Milvus migrans
A075 Seeadler Haliaeetus albicilla
A081 Rohrweihe Circus aeruginosus
A082 Kornweihe Circus cyaneus
A094 Fischadler Pandion haliaetus
A103 Wanderfalke Falco peregrinus
A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana
A120 Kleines Sumpfhuhn Porzana parva
A151 Kampfläufer Philomachus pugnax
A166 Bruchwasserläufer Tringa glareola
A176 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus
A190 Raubseeschwalbe Sterna caspia
A193 Flussseeschwalbe Sterna hirundo
A197 Trauerseeschwalbe Chlidonias niger
A215 Uhu Bubo bubo
A229 Eisvogel Alcedo atthis
A234 Grauspecht Picus canus
A338 Neuntöter Lanius collurio
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A008 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis
A017 Kormoran Phalacrocorax carbo
A050 Pfeifente Anas Penelope
A051 Schnatterente Anas strepera
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
A052 Krickente Anas crecca
A054 Spießente Anas acuta
A055 Knäkente Anas querquedula
A056 Löffelente Anas clypeata
A059 Tafelente Aythya ferina
A061 Reiherente Aythya fuligula
A067 Schellente Bucephala clangula
A070 Gänsesäger Mergus merganser
A118 Wasserralle Rallus aquaticus
A136 Flussregenpfeifer Charadrius dubius
A153 Bekassine Gallinago gallinago
A164 Grünschenkel Tringa nebularia

Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet

Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1098 Ukrainisches Bachneunauge Eudontomyzon mariae
1105 Huchen Hucho hucho
1114 Frauennerfling Rutilus pigus
1130 Rapfen Aspius aspius
1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus
1308 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus
1324 Großes Mausohr Myotis myotis

Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr. Lebensraumtyp
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
91EO Auen-Wälder mit Erle und Esche