(1) Die Schutzbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro-283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Nr. 1/2003, mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wurde, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutzgebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestimmungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls.
(3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:
1. das Errichten von Freileitungen;
2. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
3. das Baden im Schutzgebiet.
4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art.
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