(1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Höhenbergen, Rakollach und Tainach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise