Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Fischerei ohne Verwendung von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art und nur insoweit, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist;
2. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes KW Edling und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden;
3. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit der Abteilung 20 – fachlicher Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung;
4. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken der VERBUND Hydro Power AG dienen;
5. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten;
6. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie zB die Errichtung von Brutinseln oder -schotterflächen im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen;
7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl, Nr. 440, idFdG BGBl. I Nr. 55/2007, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 15/2008, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I Nr. 70/2008;
10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 17/2008, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
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