Vorwort
§ 1
Sperr- und Aufsperrstunden
(1) Gastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart Sperr- Aufsperr-
stunde stunde
a) Branntweinschenke 20 Uhr 8 Uhr
b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso 2 Uhr 4 Uhr
c) Bar, Diskothek 4 Uhr 10 Uhr
§ 2
Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit
Für nachstehende Gastgewerbebetriebe wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit abgesehen:
a) Gastgewerbebetriebe in Bahnhöfen aller Art, Autobahnraststationen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen;
b) Raststätten mit uneingeschränkten Ausschank- und Verabreichungsbefugnissen gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 an der Kärntner Bundesstraße B 83 zwischen km 23,400 und 24,550, Stadtgemeinde Friesach, und im Straßenabschnitt km 270, Stadtgemeinde Straßburg;
c) Beherbergungsbetriebe aller Art;
d) Beherbergungsbetriebe gemäß § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 (Schutzhütten).
§ 3
Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe
Für Gastgewerbebetriebe, die in einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Handelsgewerbe geführt werden, gelten die für dieses andere Gewerbe festgesetzten Öffnungszeiten bzw. Ruhezeiten als Betriebszeit im Sinne des § 1.
§ 4
Sonderregelung für bestimmte Tage
Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner, vom Faschingsamstag zum Faschingsonntag und vom Faschingsdienstag zum Aschermittwoch wird von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.
§ 5
Sonderregelung für Tätigkeiten
gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994
(1) Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.
(2) Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden.
§ 6
(entfällt)
§ 7
(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)