§ 2
Absehen von der Festlegung einer Sperrzeit
Für nachstehende Gastgewerbebetriebe wird von der Vorschreibung einer Sperrzeit abgesehen:
a) Gastgewerbebetriebe in Bahnhöfen aller Art, Autobahnraststationen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen;
b) Raststätten mit uneingeschränkten Ausschank- und Verabreichungsbefugnissen gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 an der Kärntner Bundesstraße B 83 zwischen km 23,400 und 24,550, Stadtgemeinde Friesach, und im Straßenabschnitt km 270, Stadtgemeinde Straßburg;
c) Beherbergungsbetriebe aller Art;
d) Beherbergungsbetriebe gemäß § 111 Abs 2 Z 2 GewO 1994 (Schutzhütten).
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