§ 5
Sonderregelung für Tätigkeiten
gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994
(1) Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 dürfen nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.
(2) Im Rahmen von Veranstaltungen im Freien dürfen Tätigkeiten gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 frühestens eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung begonnen und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung beendet werden.
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