§ 1
Sperr- und Aufsperrstunden
(1) Gastgewerbebetriebe dürfen vor 6 Uhr nicht geöffnet werden und sind spätestens um 2 Uhr zu schließen, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 wird für nachstehend angeführte Betriebsarten die Sperrstunde und Aufsperrstunde wie folgt festgelegt:
Betriebsart Sperr- Aufsperr-
stunde stunde
a) Branntweinschenke 20 Uhr 8 Uhr
b) Kaffeehaus, Cafe, Buffet-Espresso 2 Uhr 4 Uhr
c) Bar, Diskothek 4 Uhr 10 Uhr
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