LandesrechtKärntenVerordnungenSperrzeitenverordnung§ 3

§ 3

In Kraft seit 28. Dezember 1995
Up-to-date

§ 3

Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbebetriebe

Für Gastgewerbebetriebe, die in einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Handelsgewerbe geführt werden, gelten die für dieses andere Gewerbe festgesetzten Öffnungszeiten bzw. Ruhezeiten als Betriebszeit im Sinne des § 1.

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