LandesrechtKärntenVerordnungenWasserschisport-Sperrgebiete

Wasserschisport-Sperrgebiete

In Kraft seit 30. April 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

Sperrgebiete

(1) Die in den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Streifen des Wörther Sees, des Ossiacher Sees, des Millstätter Sees und des Weißensees, die in der Uferzone 200 m vom Ufer in den See hinaus durch Bojen gekennzeichnet sind, werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiet für die Ausübung des Wasserschisportes festgelegt.

(2) Die in den Anlagen 1, 2 und 4 als Slalomstrecken gekennzeichneten Gebiete des Wörther Sees, des Ossiacher Sees und des Weißensees werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschitrainings von 17 bis 10 Uhr festgelegt.

(3) Das in der Anlage 5 gekennzeichnete Gebiet des Wörther Sees in der Veldener Bucht wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres dienstags, mittwochs und donnerstags jeweils von 18 Uhr bis 8.30 Uhr als Sperrgebiet für die Ausübung des Wasserschisprungtrainings festgelegt.

§ 2

§ 2

Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung durch Bojen im Sinne des § 1 hat durch gelbe Kunststoffkugeln zu erfolgen. Die Bojen sind auf jeder Gassenseite in einem Abstand von 15 m so anzubringen, daß dazwischen eine Gasse von 15 m Breite entsteht.

(2) Für die Kennzeichnung der Slalomstrecken ist eine mindestens 1,0 m im Durchmesser große gelbe Boje auf der Achse derselben am Beginn und am Ende mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern.

§ 3

§ 3

Verbote

(1) Das Baden und die Benützung von Luftmatratzen und ähnlichen Sportgeräten ist zu den festgelegten Zeiten in den Sperrgebieten verboten.

(2) In Sperrgebieten dürfen, Notfälle ausgenommen, nur Fahrzeuge einlaufen, die dem Wasserschisport dienen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie im Einsatz befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.

§ 4

§ 4

Linienschiffahrt; Veranstaltungen

(1) Die Sperre gilt nicht für ein seinen regelmäßigen Kurs einhaltendes Fahrzeug der Linienschiffahrt und für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.

(2) Bojen, welche die Kurslinie der Linienschiffahrt begrenzen, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 25 m angebracht werden.

§ 5

§ 5

Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 des Schiffahrtsgesetzes 1990 mit Geldstrafen bis zu S 50.000,-

geahndet.

§ 6

§ 6

Schlußbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 1990, Zl. 8W Sch-20/3/1990, LGBl Nr 29/1990, außer Kraft.