§ 1
Sperrgebiete
(1) Die in den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Streifen des Wörther Sees, des Ossiacher Sees, des Millstätter Sees und des Weißensees, die in der Uferzone 200 m vom Ufer in den See hinaus durch Bojen gekennzeichnet sind, werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiet für die Ausübung des Wasserschisportes festgelegt.
(2) Die in den Anlagen 1, 2 und 4 als Slalomstrecken gekennzeichneten Gebiete des Wörther Sees, des Ossiacher Sees und des Weißensees werden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres als Sperrgebiete für die Ausübung des Wasserschitrainings von 17 bis 10 Uhr festgelegt.
(3) Das in der Anlage 5 gekennzeichnete Gebiet des Wörther Sees in der Veldener Bucht wird in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres dienstags, mittwochs und donnerstags jeweils von 18 Uhr bis 8.30 Uhr als Sperrgebiet für die Ausübung des Wasserschisprungtrainings festgelegt.
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