§ 2
Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung durch Bojen im Sinne des § 1 hat durch gelbe Kunststoffkugeln zu erfolgen. Die Bojen sind auf jeder Gassenseite in einem Abstand von 15 m so anzubringen, daß dazwischen eine Gasse von 15 m Breite entsteht.
(2) Für die Kennzeichnung der Slalomstrecken ist eine mindestens 1,0 m im Durchmesser große gelbe Boje auf der Achse derselben am Beginn und am Ende mit der deutlich lesbaren Aufschrift "SPERRGEBIET" zu verankern.
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