§ 3
Verbote
(1) Das Baden und die Benützung von Luftmatratzen und ähnlichen Sportgeräten ist zu den festgelegten Zeiten in den Sperrgebieten verboten.
(2) In Sperrgebieten dürfen, Notfälle ausgenommen, nur Fahrzeuge einlaufen, die dem Wasserschisport dienen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie im Einsatz befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
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