§ 4
Linienschiffahrt; Veranstaltungen
(1) Die Sperre gilt nicht für ein seinen regelmäßigen Kurs einhaltendes Fahrzeug der Linienschiffahrt und für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltungen.
(2) Bojen, welche die Kurslinie der Linienschiffahrt begrenzen, dürfen zueinander in einem Abstand von höchstens 25 m angebracht werden.
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