Burgenländische Sozialhilfe-Kostenbeitragsverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die jeweilige Höhe des Kostenbeitrages des Hilfesuchenden und Dritter, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, für jene Leistungen auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 besteht:
1. Unterbringung in Einrichtungen (§ 2);
2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke (§ 3);
3. Pflege und Soziale Dienste (§ 4).
(2) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags des Hilfesuchenden maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Bgld. SHG 2024.
(3) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 8 Bgld. SHG 2024.
§ 2
§ 2 Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Für die Unterbringung in stationären Einrichtungen nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, hat der Hilfesuchende eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bezieht der Hilfesuchende eine Versicherungsleistung von einem Sozialversicherungsträger hat dieser, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollten andere Einkünfte zufließen, welche keine Versicherungsleistung nach dem ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG darstellen, hat der Hilfesuchende einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines mtl. Nettoeinkommens oder 50% bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Hilfesuchenden 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Hilfesuchende Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
(6) Das Ausmaß des Kostenbeitrages Dritter ist abhängig davon, ob der Hilfesuchende sowie Dritte über ein eigenes Einkommen verfügen.
1. Verfügt der Hilfesuchende über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Dritte unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 80% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Hilfesuchende als auch der Dritte über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Hilfesuchenden abzuziehen und von dem sich errechneten Restbetrag ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
3. Verfügt der Dritte über kein Einkommen und besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Hilfesuchenden gegenüber dem Dritten, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 3
§ 3 Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke
(1) Von den monatlichen Kosten für Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke hat der Hilfesuchende einen Anteil von 80% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG), unter Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen, selbst zu tragen, sofern dieser Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung seines Wohnbedarfs erbringen kann.
(2) Können keine Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung eines Wohnbedarfs erbracht werden, hat der Hilfesuchende ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen zu leisten.
(3) Im Fall eines Pflegegeldbezuges ist für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung für Sucht- und Alkoholkranke ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten, es sei denn es handelt sich bei der Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024, und es erfolgt keine Pflegegeldauszahlung an den Hilfesuchenden.
(4) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten:
1. Verfügt der Hilfesuchende über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragener Partner unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommens als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 80% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Hilfesuchende als auch der Ehepartner oder eingetragene Partner über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Hilfesuchenden abzuziehen. Von dem sich errechneten Restbetrag ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
3. Ist das Einkommen des Hilfesuchenden, welcher sich in einer Einrichtung befindet, höher als das Einkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
4. Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.
§ 4
§ 4 Pflege und Soziale Dienste
(1) Nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Hilfe kann unter anderem als Pflege gewährt werden, und zwar nur insoweit, als das Einkommen sowie die pflegebezogenen Geldleistungen der Hilfesuchenden nicht ausreichen.
(2) Falls sich auf Grund nachstehender Berechnungen herausstellt, dass der Pflegeaufwand den errechneten zumutbaren Kostenbeitrag des Hilfesuchenden übersteigt, so wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
1. die vom Hilfesuchenden beantragte und durch eine anerkannte Trägerorganisation erbrachte mobile Pflege- und Betreuungsleistung durch die Übernahme der entstehenden Kosten im Wege der Bevorschussung gegenüber der Pflegeorganisation sichergestellt;
2. der ermittelte Kostenbeitrag sodann dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt.
(3) Der zumutbare Kostenbeitrag des Hilfesuchenden (Selbstbehalt oder Eigenleistung) setzt sich zusammen aus:
1. dem Betrag, um den das monatliche Nettoeinkommen die Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 ASVG übersteigt. Von diesem Einkommen sind gegebenenfalls die Kostenbeiträge für Senioren-Tagesbetreuung abzuziehen; in jedem Fall ist jedoch als Eigenleistung ein Betrag in der Höhe von 50% des Pflegegeldes zu entrichten. Im Falle der Inanspruchnahme des Anstellungsmodells gemäß § 17 Bgld. SHG 2024 ist abweichend davon keine Eigenleistung als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld zu entrichten.
2. bei vom Sozialministeriumservice geförderter 24-Stunden-Betreuung ist nur ein Drittel des Pflegegeldbetrages als Kostenbeitrag zu entrichten; sollte zusätzlich eine Landesförderung für die 24-Stunden-Betreuung zur Auszahlung kommen, ist vom Pflegegeld kein Kostenbeitrag zu entrichten;
3. falls kein Pflegegeld gebührt, jedenfalls aus einem Drittel des Pflegegeldbetrages der Stufe 1, gerundet;
4. wenn infolge eines Krankenhausaufenthalts das Pflegegeld in einem Monat mindestens sieben Tage ruht, dann ist unter Z 1 und 2 vom tatsächlich ausbezahlten Teil des Pflegegeldes auszugehen - zu viel einbehaltene Kostenbeiträge sind nachträglich zu vergüten;
5. wenn von einem Hilfesuchenden in einem Monat keine Leistungen bezogen wurden, darf auch kein zumutbarer Kostenbeitrag eingehoben werden und wenn die tatsächlichen Kosten der Leistungen geringer sind als der zumutbare Kostenbeitrag, dann dürfen dem Hilfesuchenenden nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; zu viel einbehaltene Kostenbeiträge sind zu refundieren.
(4) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 1 bis 2 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
1. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG maximal 31 Einsatzstunden;
2. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG sowie Heimhilfe gemäß § 5 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland maximal 50 Einsatzstunden;
3. Ohne Pflegegeldbezug ist die Dauer der Unterstützung auf sechs Monate beschränkt.
(5) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 3 bis 6 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
1. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG maximal 31 Einsatzstunden;
2. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG maximal 50 Einsatzstunden;
3. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG sowie Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland maximal 80 Einsatzstunden;
4. Ohne Pflegegeldbezug ist die Dauer der Unterstützung auf sechs Monate beschränkt.
(6) Die Kosten der darüberhinausgehenden Einsatzstunden werden dem zumutbaren Kostenbeitrag gemäß Abs. 3 hinzugerechnet und sind jedenfalls von der hilfesuchenden Person selbst zu tragen.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.