(1) Nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Hilfe kann unter anderem als Pflege gewährt werden, und zwar nur insoweit, als das Einkommen sowie die pflegebezogenen Geldleistungen der Hilfesuchenden nicht ausreichen.
(2) Falls sich auf Grund nachstehender Berechnungen herausstellt, dass der Pflegeaufwand den errechneten zumutbaren Kostenbeitrag des Hilfesuchenden übersteigt, so wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
1. die vom Hilfesuchenden beantragte und durch eine anerkannte Trägerorganisation erbrachte mobile Pflege- und Betreuungsleistung durch die Übernahme der entstehenden Kosten im Wege der Bevorschussung gegenüber der Pflegeorganisation sichergestellt;
2. der ermittelte Kostenbeitrag sodann dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt.
(3) Der zumutbare Kostenbeitrag des Hilfesuchenden (Selbstbehalt oder Eigenleistung) setzt sich zusammen aus:
1. dem Betrag, um den das monatliche Nettoeinkommen die Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 ASVG übersteigt. Von diesem Einkommen sind gegebenenfalls die Kostenbeiträge für Senioren-Tagesbetreuung abzuziehen; in jedem Fall ist jedoch als Eigenleistung ein Betrag in der Höhe von 50% des Pflegegeldes zu entrichten. Im Falle der Inanspruchnahme des Anstellungsmodells gemäß § 17 Bgld. SHG 2024 ist abweichend davon keine Eigenleistung als Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld zu entrichten.
2. bei vom Sozialministeriumservice geförderter 24-Stunden-Betreuung ist nur ein Drittel des Pflegegeldbetrages als Kostenbeitrag zu entrichten; sollte zusätzlich eine Landesförderung für die 24-Stunden-Betreuung zur Auszahlung kommen, ist vom Pflegegeld kein Kostenbeitrag zu entrichten;
3. falls kein Pflegegeld gebührt, jedenfalls aus einem Drittel des Pflegegeldbetrages der Stufe 1, gerundet;
4. wenn infolge eines Krankenhausaufenthalts das Pflegegeld in einem Monat mindestens sieben Tage ruht, dann ist unter Z 1 und 2 vom tatsächlich ausbezahlten Teil des Pflegegeldes auszugehen - zu viel einbehaltene Kostenbeiträge sind nachträglich zu vergüten;
5. wenn von einem Hilfesuchenden in einem Monat keine Leistungen bezogen wurden, darf auch kein zumutbarer Kostenbeitrag eingehoben werden und wenn die tatsächlichen Kosten der Leistungen geringer sind als der zumutbare Kostenbeitrag, dann dürfen dem Hilfesuchenenden nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; zu viel einbehaltene Kostenbeiträge sind zu refundieren.
(4) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 1 bis 2 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
1. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG maximal 31 Einsatzstunden;
2. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG sowie Heimhilfe gemäß § 5 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland maximal 50 Einsatzstunden;
3. Ohne Pflegegeldbezug ist die Dauer der Unterstützung auf sechs Monate beschränkt.
(5) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 3 bis 6 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt:
1. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG maximal 31 Einsatzstunden;
2. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG maximal 50 Einsatzstunden;
3. Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal gemäß § 27 GuKG sowie Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG sowie Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland maximal 80 Einsatzstunden;
4. Ohne Pflegegeldbezug ist die Dauer der Unterstützung auf sechs Monate beschränkt.
(6) Die Kosten der darüberhinausgehenden Einsatzstunden werden dem zumutbaren Kostenbeitrag gemäß Abs. 3 hinzugerechnet und sind jedenfalls von der hilfesuchenden Person selbst zu tragen.
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