(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die jeweilige Höhe des Kostenbeitrages des Hilfesuchenden und Dritter, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, für jene Leistungen auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 besteht:
1. Unterbringung in Einrichtungen (§ 2);
2. Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke (§ 3);
3. Pflege und Soziale Dienste (§ 4).
(2) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags des Hilfesuchenden maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Bgld. SHG 2024.
(3) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 8 Bgld. SHG 2024.
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