(1) Für die Unterbringung in stationären Einrichtungen nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, hat der Hilfesuchende eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bezieht der Hilfesuchende eine Versicherungsleistung von einem Sozialversicherungsträger hat dieser, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollten andere Einkünfte zufließen, welche keine Versicherungsleistung nach dem ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG darstellen, hat der Hilfesuchende einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines mtl. Nettoeinkommens oder 50% bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Hilfesuchenden 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Hilfesuchende Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
(6) Das Ausmaß des Kostenbeitrages Dritter ist abhängig davon, ob der Hilfesuchende sowie Dritte über ein eigenes Einkommen verfügen.
1. Verfügt der Hilfesuchende über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Dritte unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 80% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Hilfesuchende als auch der Dritte über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Hilfesuchenden abzuziehen und von dem sich errechneten Restbetrag ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
3. Verfügt der Dritte über kein Einkommen und besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Hilfesuchenden gegenüber dem Dritten, gelten die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß.
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