(1) Von den monatlichen Kosten für Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke hat der Hilfesuchende einen Anteil von 80% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG), unter Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen, selbst zu tragen, sofern dieser Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung seines Wohnbedarfs erbringen kann.
(2) Können keine Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung eines Wohnbedarfs erbracht werden, hat der Hilfesuchende ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen zu leisten.
(3) Im Fall eines Pflegegeldbezuges ist für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung für Sucht- und Alkoholkranke ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten, es sei denn es handelt sich bei der Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024, und es erfolgt keine Pflegegeldauszahlung an den Hilfesuchenden.
(4) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten:
1. Verfügt der Hilfesuchende über kein Einkommen, hat der gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragener Partner unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen bis zu 33% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommens als Unterhaltsleistung zu erbringen, wovon 80% als Kostenbeitrag zu leisten sind.
2. Verfügen sowohl der Hilfesuchende als auch der Ehepartner oder eingetragene Partner über ein eigenes Einkommen, sind von der Summe der monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen beider Personen, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Unterhaltsverpflichtungen, 40% als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von dieser Bemessungsgrundlage ist das geringere monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Hilfesuchenden abzuziehen. Von dem sich errechneten Restbetrag ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
3. Ist das Einkommen des Hilfesuchenden, welcher sich in einer Einrichtung befindet, höher als das Einkommen des Ehepartners oder des eingetragenen Partners gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
4. Sonstige Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% des gesetzlich errechneten und festgesetzten Unterhaltbetrages zu leisten.
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