Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§ 2
§ 2 Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung 2023, LGBl. Nr. 45/2023, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:
Andau, Apetlon, Bruckneudorf- Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eisenstadt, Gols, Großhöflein, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Schützen am Gebirge, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Tadten, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Zemendorf-Stöttera.
(2) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
§ 3
§ 3 Anordnung der Maßnahmen
(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2023 und 2024 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.
(2) Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
1. die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022);
2. die Jagdschutzorgane (§ 71 Bgld. JagdG 2017);
3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 des Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.
(3) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. andere Maßnahmen zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
§ 4
§ 4 Vollziehung
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
§ 5
§ 5 Kontrolle
(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung in den Jahren 2023 und 2024 bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 40/2021, außer Kraft.