(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, LGBl. Nr. 40/2021, außer Kraft.
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