(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 2 können von der Gemeinde in den Jahren 2023 und 2024 frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 31. Oktober angeordnet werden.
(2) Die Gemeinde kann mit den Maßnahmen beauftragen
1. die Jagdausübungsberechtigten (§ 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2022);
2. die Jagdschutzorgane (§ 71 Bgld. JagdG 2017);
3. mit Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausübungsberechtigten die Feldschutzorgane (§ 7 des Feldschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013), wenn sie über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.
(3) Die Beauftragung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. andere Maßnahmen zeitigen keine ausreichende Wirkung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise