(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde am Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung in den Jahren 2023 und 2024 bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.
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