(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufrieden stellende Lösung, wie zB Maßnahmen nach der Burgenländischen Stare-Vertreibungs-Verordnung 2023, LGBl. Nr. 45/2023, ausreichende Wirkung zeitigt, im unmittelbaren Bereich der Weinbaufluren eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet werden:
Andau, Apetlon, Bruckneudorf- Kaisersteinbruch, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Edelstal, Eisenstadt, Gols, Großhöflein, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Schützen am Gebirge, Sankt Andrä am Zicksee, Sankt Margarethen im Burgenland, Tadten, Wallern im Burgenland, Weiden am See, Winden am See, Zemendorf-Stöttera.
(2) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(3) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(4) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
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