LandesrechtBurgenlandVerordnungenTourismusverbände, Delegierte

Tourismusverbände, Delegierte

In Kraft seit 18. März 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung trifft nähere Regelungen hinsichtlich der in die jeweiligen Tourismusverbände zu entsendenden Delegierten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021.

§ 2

§ 2 Anzahl der Delegierten in den Tourismusverbänden

(1) Jeder Tourismusverband umfasst so viele Delegierte, wie sich auf Grund der je Wahlkreis berechneten Mandate zum Burgenländischen Landtag (§ 3 Abs. 2 bis 4 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2019), die mit dem Faktor drei multipliziert werden, ergibt. Die Zuordnung der dem jeweiligen Tourismusverband zugrundeliegenden Wahlkreise entspricht der gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TG 2021, erlassenen Verordnungen, in denen jede burgenländische Gemeinde einem Tourismusverband zugewiesen ist. Die Gesamtanzahl der Delegierten für den jeweiligen Tourismusverband errechnet sich aus der Summe der Anzahl der Delegierten für den jeweiligen Wahlkreis.

(2) Für den Wahlkreis 2 ist zu beachten, dass die diesem Wahlkreis zugeordneten Mandate entsprechend der Bürgerzahl der Gemeinden, die dem Tourismusverband Nordburgenland und dem Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia zugeordnet sind, im Verhältnis aufgeteilt werden. Die so berechneten Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.

§ 3

§ 3 Ermittlung und Zuteilung der Delegierten an die Parteien

(1) Die Delegierten werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich des jeweiligen Wahlkreises festgestellten Stärke unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 und 2 berechneten Anzahl an Delegierten pro Wahlkreis berufen. Die Delegierten müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Bgld. TG 2021, erfüllen.

(2) Die auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Parteistimmen des Wahlkreises 2 sind entsprechend der Gemeinden, die dem Tourismusverband Nordburgenland und dem Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia zugeordnet sind, aufzuteilen.

(3) Für die Ermittlung der zu entsendenden Delegierten werden die Summen der Parteistimmen der im Landtag vertretenen Parteien im Wahlkreis, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Delegierten die größte, bei zwei zu vergebenden Delegierten die zweitgrößte, bei drei Delegierten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei erhält so viele Delegierte, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf einen Delegierten den gleichen Anspruch haben, wird dieser jener im Landtag vertretenen Partei zugewiesen, die von diesen die höchste Anzahl der Delegierten erhalten hat.

§ 4

§ 4 Funktionsperiode, konstituierende Sitzung

(1) Die Funktionsperiode der Delegierten der Tourismusverbände entspricht der des Burgenländischen Landtages (Wahlperiode). Die Funktionsperiode beginnt mit der Berufung als Delegierter zum Tourismusverband und endet mit der Berufung der neu gewählten Delegierten.

(2) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Wahl zum Landtag stattzufinden, wobei die Meldung der Delegierten durch die anspruchsberechtigen, im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zwölf Wochen ab Rechtskraft der Wahl zum Landtag an das Amt der Landesregierung zu erfolgen hat. Verspätete Meldungen von Delegierten können erst für die nächstfolgende Vollversammlung berücksichtigt werden. Die Berufung der Delegierten erfolgt durch das Amt der Landesregierung.

(3) Für den Fall, dass eine Partei keine oder nicht ausreichend die ihr zustehenden Delegierten nominiert, bleiben diese Delegiertenstellen bis zur nächstfolgenden Vollversammlung frei.

(4) Die erstmalige Meldung der Delegierten hat seitens der anspruchsberechtigten, im Landtag vertretenen Parteien binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das Amt der Landesregierung zu erfolgen. Verspätete Nominierungen können erst für die nächstfolgende Vollversammlung berücksichtigt werden.

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.