(1) Jeder Tourismusverband umfasst so viele Delegierte, wie sich auf Grund der je Wahlkreis berechneten Mandate zum Burgenländischen Landtag (§ 3 Abs. 2 bis 4 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2019), die mit dem Faktor drei multipliziert werden, ergibt. Die Zuordnung der dem jeweiligen Tourismusverband zugrundeliegenden Wahlkreise entspricht der gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TG 2021, erlassenen Verordnungen, in denen jede burgenländische Gemeinde einem Tourismusverband zugewiesen ist. Die Gesamtanzahl der Delegierten für den jeweiligen Tourismusverband errechnet sich aus der Summe der Anzahl der Delegierten für den jeweiligen Wahlkreis.
(2) Für den Wahlkreis 2 ist zu beachten, dass die diesem Wahlkreis zugeordneten Mandate entsprechend der Bürgerzahl der Gemeinden, die dem Tourismusverband Nordburgenland und dem Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia zugeordnet sind, im Verhältnis aufgeteilt werden. Die so berechneten Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.
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