(1) Die Delegierten werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich des jeweiligen Wahlkreises festgestellten Stärke unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 und 2 berechneten Anzahl an Delegierten pro Wahlkreis berufen. Die Delegierten müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Bgld. TG 2021, erfüllen.
(2) Die auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Parteistimmen des Wahlkreises 2 sind entsprechend der Gemeinden, die dem Tourismusverband Nordburgenland und dem Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia zugeordnet sind, aufzuteilen.
(3) Für die Ermittlung der zu entsendenden Delegierten werden die Summen der Parteistimmen der im Landtag vertretenen Parteien im Wahlkreis, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Delegierten die größte, bei zwei zu vergebenden Delegierten die zweitgrößte, bei drei Delegierten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Partei erhält so viele Delegierte, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf einen Delegierten den gleichen Anspruch haben, wird dieser jener im Landtag vertretenen Partei zugewiesen, die von diesen die höchste Anzahl der Delegierten erhalten hat.
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