(1) Die Funktionsperiode der Delegierten der Tourismusverbände entspricht der des Burgenländischen Landtages (Wahlperiode). Die Funktionsperiode beginnt mit der Berufung als Delegierter zum Tourismusverband und endet mit der Berufung der neu gewählten Delegierten.
(2) Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Wahl zum Landtag stattzufinden, wobei die Meldung der Delegierten durch die anspruchsberechtigen, im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zwölf Wochen ab Rechtskraft der Wahl zum Landtag an das Amt der Landesregierung zu erfolgen hat. Verspätete Meldungen von Delegierten können erst für die nächstfolgende Vollversammlung berücksichtigt werden. Die Berufung der Delegierten erfolgt durch das Amt der Landesregierung.
(3) Für den Fall, dass eine Partei keine oder nicht ausreichend die ihr zustehenden Delegierten nominiert, bleiben diese Delegiertenstellen bis zur nächstfolgenden Vollversammlung frei.
(4) Die erstmalige Meldung der Delegierten hat seitens der anspruchsberechtigten, im Landtag vertretenen Parteien binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das Amt der Landesregierung zu erfolgen. Verspätete Nominierungen können erst für die nächstfolgende Vollversammlung berücksichtigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise