LandesrechtBurgenlandVerordnungenStatut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland

Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland

In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1 Inhaber des Ehrenzeichens

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Burgenland wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl vollbracht oder sonst das Ansehen und die Entwicklung des Landes Burgenland gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.

(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Burgenland unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.

§ 2

§ 2 Stufen und Art des Tragens

Das Ehrenzeichen gelangt in neun Stufen zur Verleihung als

1. Komturkreuz mit dem Stern des Landes Burgenland:

a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 64 mm, Breite 64 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, golden bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und vergoldet. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem Bande wird durch einen 22 mm langen und 4 mm breiten vergoldeten profilierten ovalen Ring und durch eine an dem Kleinod angebrachte vergoldete Öse hergestellt.

b) Band: Ein durch den Ring gezogenes 50 cm langes und 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinander gereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

c) Bruststern: Achtspitziger vergoldeter Strahlenstern mit Broschierung in 88 mm Höhe und Breite, überhöht durch das achtspitzige rot-gold emaillierte Kreuz, auf dem wieder das emaillierte Landeswappen aufliegt.

2. Komturkreuz des Landes Burgenland:

a) Halsdekoration (Kleinod): Höhe 64 mm, Breite 64 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, golden bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und vergoldet. Die Verbindung dieses Kreuzes mit dem Bande wird durch einen 22 mm langen und 4 mm breiten vergoldeten profilierten ovalen Ring und durch eine an dem Kleinod angebrachte vergoldete Öse hergestellt.

b) Band: Ein durch den Ring gezogenes 50 cm langes und 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinander gereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

3. Das Große goldene Ehrenzeichen des Landes Burgenland:

Steckkreuz (Kleinod): Höhe 64 mm, Breite 64 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, golden bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und vergoldet, Broschierung an der Rückseite.

4. Das Große silberne Ehrenzeichen des Landes Burgenland:

Steckkreuz (Kleinod): Höhe 64 mm, Breite 64 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, silben bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und versilbert, Broschierung an der Rückseite.

5. Goldene Ehrenzeichen des Landes Burgenland:

a) Kleinod: Höhe 52 mm, Breite 52 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, golden bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und vergoldet.

b) Band: Dreieckig gefaltetes 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinandergereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

6. Silberne Ehrenzeichen des Landes Burgenland:

a) Kleinod: Höhe 52 mm, Breite 52 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, silbern bordiert, Felder rot transparent emailliert, zwischen den Kreuzteilen aufstrebender Lorbeer, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und versilbert.

b) Band: Dreieckig gefaltetes 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinandergereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

7. Verdienstkreuz des Landes Burgenland:

a) Kleinod: Höhe 52 mm, Breite 52 mm. Vierteiliges Kreuz mit acht Spitzen, golden bordiert, Felder rot transparent emailliert, überhöht durch das burgenländische Landeswappen auf Email gemalt und vergoldet.

b) Band: Dreieckig gefaltetes 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinandergereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

8. Goldene Medaille des Landes Burgenland:

a) Medaille: Kreisrund, Durchmesser 40 mm, vergoldet, mit Öse und Ring für das Band. Die Medaille zeigt auf der Vorderseite in Relief das burgenländische Landeswappen sowie seitlich je einen stilisierten Lorbeerzweig, auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste“.

b) Band: Dreieckig gefaltetes 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinandergereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

9. Silberne Medaille des Landes Burgenland:

a) Medaille: Kreisrund, Durchmesser 40 mm, versilbert, mit Öse und Ring für das Band. Die Medaille zeigt auf der Vorderseite in Relief das burgenländische Landeswappen sowie seitlich je einen stilisierten Lorbeerzweig, auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste“.

b) Band: Dreieckig gefaltetes 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinandergereihten Landesfarben Rot-Gold (Gelb).

§ 3

§ 3

(1) Der Inhaber des Komturkreuzes mit dem Stern des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals und den Stern an der linken Brustseite.

(2) Der Inhaber des Komturkreuzes des Landes Burgenland trägt die Dekoration an dem Bande um den Hals.

(3) Der Inhaber des Großen goldenen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.

(4) Der Inhaber des Großen silbernen Ehrenzeichens des Landes Burgenland trägt die Dekoration an der linken Brustseite.

(5) Die Inhaber des goldenen Ehrenzeichens, des silbernen Ehrenzeichens, des Verdienstkreuzes sowie der Goldenen und Silbernen Medaille des Landes Burgenland tragen die Dekorationen am Bande an der linken Brustseite.

§ 4

§ 4

Den Besitzern des Ehrenzeichens des Landes Burgenland ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen im bildgetreuen, verkleinerten Maßstab (Miniaturen) sowie in Form von Rosetten, Röllchen oder Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet. Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur, Frauen das Tragen der Miniaturen an einem maschenartig genähten Bande gestattet.

§ 5

§ 5

(1) Jede mit einem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der in den §§ 3 und 4 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.

(2) Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.

§ 6

§ 6

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

(2) Die Verleihungsurkunde ist in einfacher Ausstattung anzufertigen.

§ 7

§ 7

Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaber eines Ehrenzeichens des Landes Burgenland sind, kann über Antrag oder von Amts wegen allenfalls ein Ehrenzeichen höherer Stufe nachträglich übergeben werden; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diesen Personen schon bei der seinerzeitigen Verleihung ein Ehrenzeichen höherer Stufe nach Maßgabe dieser Verordnung zugekommen wäre.

§ 8

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 32/2020 tritt die Verordnung, mit welcher das Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 20/1967 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/1967, außer Kraft.