(1) Jede mit einem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der in den §§ 3 und 4 festgelegten Art zu tragen und sich als Inhaber dieser Auszeichnung zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.
(2) Die Dekorationen verbleiben im Eigentum der Beliehenen und deren Erben. Ausgenommen hievon sind die gesetzlich besonders geregelten Fälle des Verlustes bzw. der Abnahme von Orden und Ehrenzeichen.
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