Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Inhaber eines Ehrenzeichens des Landes Burgenland sind, kann über Antrag oder von Amts wegen allenfalls ein Ehrenzeichen höherer Stufe nachträglich übergeben werden; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diesen Personen schon bei der seinerzeitigen Verleihung ein Ehrenzeichen höherer Stufe nach Maßgabe dieser Verordnung zugekommen wäre.
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