LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze, Parndorf

Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze, Parndorf

In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Katastralgemeinde Parndorf werden zum „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nachfolgende Grundstücke der Katastralgemeinde Parndorf zur Gänze: Nr. 2354/2, 2355/2, 2356/2, 2357/2, 2358/2, 2359/2, 2360/2, 2361/2, 2362/2, 2363/2, 2364/2, 2365/2, 2366/2, 2367/2, 2368/2, 2369/3, 2370/2, 2373/2, 2374/2, 2375/2, 2376/2, 2377/2, 2378/3 und 2379/2 sowie Teile der Grundstücke Nr. 2369/1, 2371 und 2372. Die Fläche des Naturschutzgebietes wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 , bestehend aus einem Plan im Maßstab 1 : 2 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Die Unterschutzstellung verfolgt die Sicherung und langfristige nachhaltige Erhaltung von temporär als Ackersutten, Ackersenken oder Ackernassstellen bezeichnete wasserführende Klein- und Kleinstgewässer sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Gebiet.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. den natürlichen Zustand der Ackerflächen zu verändern, Anschüttungen oder Grabungen vorzunehmen;

2. Abfälle abzulagern;

3. Chemikalien jeglicher Art, insbesondere künstliche Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide und dergleichen einzubringen oder die Standortverhältnisse und aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;

4. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken oder abzureißen;

5. freilebenden Tieren, sofern diese nicht als Wild gelten, nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen oder

6. Fütterungen anzulegen, mobile Hochstände aufzustellen und ortsfeste Hochstände zu errichten.

§ 4

§ 4 Landwirtschaftliche Nutzung

(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“ ist unter nachfolgenden Voraussetzungen mit Ausnahme des Abs. 2 gestattet:

1. die Ackerbewirtschaftung ist beizubehalten (Gebot der Ackerbewirtschaftung);

2. die Flächen dürfen maximal alle drei Jahre und nur mit organischen Düngemitteln gedüngt werden;

3. die Flächen dürfen nicht stillgelegt werden. Davon ausgenommen sind vernässte Bereiche in niederschlagsreichen Jahren, die nicht ackerbaulich bewirtschaftet werden können;

4. die Ackerflächen sind jährlich nach dem 15. September durch Pflügen oder Beackern umzubrechen.

(2) Die landwirtschaftliche Nutzung auf den im „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ liegenden Grundstücken Nr. 2373/2, 2372 und 2371 ist unter nachfolgenden Voraussetzung gestattet:

1. die ackerbauliche Bewirtschaftung ist stillzulegen und in Form einer Ackerbrache ruhen zu lassen;

2. die Ackerbrache ist im zeitlichen Abstand von fünf Jahren durch Pflügen oder Beackern umzubrechen;

3. die Flächen dürfen nicht gedüngt werden.

§ 5

§ 5 Jagd

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 6 nicht berührt.

§ 6

§ 6 Ausnahmebewilligungen

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3 und 4 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Zwecke zur Verbesserung des Erhaltungszustandes (Schutzgebietsmanagement) erforderlich ist.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2