(1) Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke des „Naturschutzgebietes Feuchtmulde Alte Schanze“ ist unter nachfolgenden Voraussetzungen mit Ausnahme des Abs. 2 gestattet:
1. die Ackerbewirtschaftung ist beizubehalten (Gebot der Ackerbewirtschaftung);
2. die Flächen dürfen maximal alle drei Jahre und nur mit organischen Düngemitteln gedüngt werden;
3. die Flächen dürfen nicht stillgelegt werden. Davon ausgenommen sind vernässte Bereiche in niederschlagsreichen Jahren, die nicht ackerbaulich bewirtschaftet werden können;
4. die Ackerflächen sind jährlich nach dem 15. September durch Pflügen oder Beackern umzubrechen.
(2) Die landwirtschaftliche Nutzung auf den im „Naturschutzgebiet Feuchtmulde Alte Schanze“ liegenden Grundstücken Nr. 2373/2, 2372 und 2371 ist unter nachfolgenden Voraussetzung gestattet:
1. die ackerbauliche Bewirtschaftung ist stillzulegen und in Form einer Ackerbrache ruhen zu lassen;
2. die Ackerbrache ist im zeitlichen Abstand von fünf Jahren durch Pflügen oder Beackern umzubrechen;
3. die Flächen dürfen nicht gedüngt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise