Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3 und 4 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Zwecke zur Verbesserung des Erhaltungszustandes (Schutzgebietsmanagement) erforderlich ist.
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