(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. den natürlichen Zustand der Ackerflächen zu verändern, Anschüttungen oder Grabungen vorzunehmen;
2. Abfälle abzulagern;
3. Chemikalien jeglicher Art, insbesondere künstliche Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide und dergleichen einzubringen oder die Standortverhältnisse und aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;
4. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken oder abzureißen;
5. freilebenden Tieren, sofern diese nicht als Wild gelten, nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen oder
6. Fütterungen anzulegen, mobile Hochstände aufzustellen und ortsfeste Hochstände zu errichten.
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