LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebiet Horizontalfilterbrunnen Gols 1 zur Sicherung des Grundwasservorkommens in Gols

Schongebiet Horizontalfilterbrunnen Gols 1 zur Sicherung des Grundwasservorkommens in Gols

In Kraft seit 14. November 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1 Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz des bestehenden Horizontalfilterbrunnens Gols 1 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Gols sowie zur Sicherung des Grundwasservorkommens zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Gols das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Gols. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 dieser Verordnung bezeichneten Lageplan Übersicht Schutzzone III Süd im Maßstab 1 : 2 500 und im Lageplan Übersicht Schutzzone III Nord im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 662 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

§ 3

§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. Die Verfüllung von aufgelassenen oder noch in Betrieb befindlichen Sand-, Kies- oder Lehmgruben oder von Steinbrüchen sowie jede andere Folgenutzung, wenn sie geeignet ist, mehr als nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen herbeizuführen;

2. Eingriffe, ausgenommen landwirtschaftliche Bodenbearbeitung, in den Boden wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn

a) durch diesen Eingriff eine Fläche von mehr als 2 000 m 2 betroffen ist, oder

b) der Eingriff in eine Tiefe von mehr als einem Meter unter der natürlichen Geländeoberkante erfolgt.

Die Bewilligungspflicht nach lit. b gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel- und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis maximal drei Meter unter der natürlichen Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (zB baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer Tiefe von maximal zehn Meter;

3. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als zehn Kilogramm TNT-Äquivalent in einer Tiefe von mehr als drei Meter unter der natürlichen Geländeoberkante;

4. die Änderung oder Auflassung bestehender Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe, sofern die Tätigkeit nicht gemäß § 5 Z 1 verboten ist;

5. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur flächenhaften Versickerung von Niederschlagswässern (im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen - AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019) von Verkehrsflächen, betrieblichen Kfz-Abstellflächen, von sonstigen industriellen und gewerblichen Betriebsflächen, wenn

a) diese größer als 250 m 2 sind oder

b) über eine Kapazität von mehr als 20 Stellplätzen für PKW verfügen;

derartige Versickerungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Versickerung über ausreichend dimensionierte Bodenfilter erfolgt;

6. die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Versickerung von auf Dachflächen industriell oder gewerblich genutzter Betriebsanlagen anfallender Niederschlagswässer, sofern die Emissionen der genannten Betriebsanlagen derart beschaffen sind, die Niederschlagswässer qualitativ so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;

7. die Errichtung oder Änderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen); derartige Anlagen dürfen nur bewilligt werden, sofern eine Ableitung in einen Vorfluter oder eine Kanalisation erfolgt;

8. die Errichtung oder Änderung von Hauptverkehrswegen, wie Landes- und Bundesstraßen, von Großparkplätzen mit einer Kapazität von mehr als 20 Stellplätzen für PKW sowie von Eisenbahnanlagen;

9. die Errichtung oder Änderung von Flugplätzen oder die Durchführung von Außenlandungen und -starts nach dem Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 92/2017;

10. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinne des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, sind; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind

a) die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 2 000 l sowie

b) die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchsten 600 l

in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer Zwei-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;

11. die Errichtung, Änderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn sie geeignet ist, das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen;

12. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist sowie die Anlage von Felddüngerlagerstätten;

13. die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;

14. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10 625 Mastgeflügelplätze, 350 Mastschweinplätze oder 112 Sauenplätze vorgesehen hat.

§ 4

§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:

1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter der natürlichen Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping-, Mobilheim-, Sport- und Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie zB Motorsportveranstaltungen oder Sandgrubenrennen;

4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau, wobei die Anzeige die zur Anwendung kommenden Stickstoffdünger und Pestizide nach Art und Menge zu enthalten hat;

5. die Errichtung von Folientunnel zum Gemüseanbau, wobei die Anzeige die zur Anwendung kommenden Stickstoffdünger und Pestizide nach Art und Menge zu enthalten hat.

§ 5

§ 5 Verbote

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

1. die Errichtung oder Erweiterung von neuen Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe; Rohstoffgewinnungen auf Grund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.), ausgenommen von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m 2 sind;

3. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;

4. die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;

5. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht in einen Vorfluter oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;

6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42 500 Mastgeflügelplätze, 1 400 Mastschweinplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat;

7. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;

8. die Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm, Senkgrubenräumgut und Gülle, nur bei letzterer ausgenommen die bodennahe Ausbringung;

9. die Verwendung der Wirkstoffe Terbuthylazin und Metazachlor.

§ 6

§ 6 Strafbestimmungen

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, bestraft.

§ 7

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Gols, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.