LandesrechtBurgenlandVerordnungenSchongebiet Horizontalfilterbrunnen Gols 1 zur Sicherung des Grundwasservorkommens in Gols§ 4

§ 4Anzeigepflichtige Maßnahmen

In Kraft seit 14. November 2019
Up-to-date

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:

1. die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter der natürlichen Geländeoberkante;

2. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping-, Mobilheim-, Sport- und Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

3. die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2 000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie zB Motorsportveranstaltungen oder Sandgrubenrennen;

4. die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau, wobei die Anzeige die zur Anwendung kommenden Stickstoffdünger und Pestizide nach Art und Menge zu enthalten hat;

5. die Errichtung von Folientunnel zum Gemüseanbau, wobei die Anzeige die zur Anwendung kommenden Stickstoffdünger und Pestizide nach Art und Menge zu enthalten hat.

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