(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Gols. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 dieser Verordnung bezeichneten Lageplan Übersicht Schutzzone III Süd im Maßstab 1 : 2 500 und im Lageplan Übersicht Schutzzone III Nord im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 662 ha.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
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