Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
1. die Errichtung oder Erweiterung von neuen Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe; Rohstoffgewinnungen auf Grund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;
2. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.), ausgenommen von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m 2 sind;
3. die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;
4. die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016;
5. die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht in einen Vorfluter oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;
6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42 500 Mastgeflügelplätze, 1 400 Mastschweinplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat;
7. die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;
8. die Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm, Senkgrubenräumgut und Gülle, nur bei letzterer ausgenommen die bodennahe Ausbringung;
9. die Verwendung der Wirkstoffe Terbuthylazin und Metazachlor.
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