Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der KG Stoob (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010) werden zum „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ erklärt.
(2) Das „Landschaftsschutzgebiet Biri - Noplerberg Stoob“ umfasst Teile des Gebietes der KG Stoob gemäß den nachfolgend angeführten Grundstücksnummern. Diese Aufzählung ist konstitutiv.
2892 - 2906, | 2937 - 2941, | 2942/2, | 2943/1, |
2944/1, | 2945 - 2948, | 2949/1 - 2951/2, | 2952 - 3072/1, |
3073 - 3399, | 3235/1 - 3235/4, | 3275 - 3277/2, | 3401 - 3466, |
3468, | 3470 - 3492, | 3496, | 3499, |
3503, | 3509 - 3694, | 4961 - 4963, | 4985 - 4987. |
(3) In der Anlage erfolgt die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Landschaftsschutzgebietes Biri - Noplerberg Stoob“.
§ 2
§ 2 Schutzgegenstand
Schutzgegenstand ist die naturräumliche Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seiner typischen, traditionell geprägten Kulturlandschaft, insbesondere Streuobstwiesen, Wiesen, Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Hangterrassen, Raine, Terrassenböschungen, Gräben und Hohlwege.
§ 3
§ 3 Schutzzweck
Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet nachfolgende Bereiche in ihrer Bedeutung zu bewahren:
1. die Landschaft mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die zeitgemäße nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild,
3. die Wiesen und Streuobstwiesen sowie Hecken, Einzelbäume und andere in § 2 aufgelistete Landschaftsstrukturen als Lebensräume einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und
4. die Funktion des Gebietes für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus.
§ 4
§ 4 Bewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
1. Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;
2. Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;
3. Neuanlage von Christbaumkulturen und Obstplantagen in Spindel- oder Spalierform oder als Niederstammkultur;
4. Umbrechen von Wiesen und Streuobstwiesen und die Vornahme von Kulturumwandlungen;
5. flächiges Roden von Obstbäumen;
6. das Auffüllen naturgegebener Geländemulden, das Abflachen terrassierter Hangbereiche oder die Vornahme sonstiger Geländeveränderungen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
§ 5
§ 5 Bewilligungen
Bewilligungen in Verfahren nach § 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt werden oder dies nicht zu erwarten ist und
3. bei einer flächenmäßigen Rodung von Obstbäumen (§ 4 Z 5) Ersatzpflanzungen im gleichen Ausmaß oder Umfang mit regional typischen und angepassten Sorten und Arten vorgenommen werden.
§ 6
§ 6 Land- und Forstwirtschaft
Die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist weiterhin zulässig.
§ 7
§ 7 Jagd
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Anlage gemäß § 1 Abs. 3 wird gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde Stoob, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf und bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.