Bewilligungen in Verfahren nach § 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand (§ 2) sowie der Schutzzweck (§ 3) nicht nachteilig beeinträchtigt werden oder dies nicht zu erwarten ist und
3. bei einer flächenmäßigen Rodung von Obstbäumen (§ 4 Z 5) Ersatzpflanzungen im gleichen Ausmaß oder Umfang mit regional typischen und angepassten Sorten und Arten vorgenommen werden.
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