Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
1. Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;
2. Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;
3. Neuanlage von Christbaumkulturen und Obstplantagen in Spindel- oder Spalierform oder als Niederstammkultur;
4. Umbrechen von Wiesen und Streuobstwiesen und die Vornahme von Kulturumwandlungen;
5. flächiges Roden von Obstbäumen;
6. das Auffüllen naturgegebener Geländemulden, das Abflachen terrassierter Hangbereiche oder die Vornahme sonstiger Geländeveränderungen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
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