Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet nachfolgende Bereiche in ihrer Bedeutung zu bewahren:
1. die Landschaft mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die zeitgemäße nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild,
3. die Wiesen und Streuobstwiesen sowie Hecken, Einzelbäume und andere in § 2 aufgelistete Landschaftsstrukturen als Lebensräume einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und
4. die Funktion des Gebietes für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus.
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