LandesrechtBurgenlandVerordnungenNaturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn

Naturschutzgebiet Thenau, Breitenbrunn

In Kraft seit 13. Januar 2009
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Gemeinde Breitenbrunn werden zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1949/1, 1967, 1971/1, 1971/2, 1972 und 1973 der KG Breitenbrunn.

(3) Die Grenzen des „Naturschutzgebiets Thenau“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage A zu dieser Verordnung. Diese Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

Schutzgegenstand und Schutzzweck ist die Erhaltung der Tier- und Pflanzenarten und der Lebensräume des im § 1 angeführten Gebiets.

§ 3

§ 3 Verbote

(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Abfälle zwischen zu lagern oder abzulagern oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Standortverhältnisse und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern oder

2. Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen oder

3. Anlagen aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten oder

4. Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, sofern es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt oder

5. wild wachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken oder abzureißen oder

6. frei lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen oder

7. standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen oder

8. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten oder

9. störenden Lärm zu erregen.

§ 4

§ 4 Wegegebot

Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst- und jagdwirtschaftlicher Tätigkeiten. Das Begehen des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Geh- und Fahrwegen, das Befahren des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Fahrwegen, die im Gelände im Einvernehmen mit der Landesregierung zu kennzeichnen sind, gestattet. Die Anlage B bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 5

§ 5 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, sofern dadurch die Einhaltung des § 2 (Schutzgegenstand und Schutzzweck) nicht gefährdet wird.

§ 6

§ 6 Jagd

(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, soweit im folgenden Text nichts anderes geregelt wird.

(2) Die Anlegung von Wildäckern, Fütterungen sowie das Aufstellen von mobilen oder die Errichtung von ortsfesten Hochständen ist verboten.

(3) Das Befahren des Schutzgebiets ist für die Ausübung der Jagd nur auf in der Anlage B dargestellten Fahrwegen gestattet. Das Befahren sonstiger Wege ist nur zum Bringen von erlegtem Wild zulässig.

(4) Das Betreten des Schutzgebiets für die Ausübung der Jagd ist gestattet.

§ 7

§ 7 Ausnahmebewilligungen

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 3, 4 und 6 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

§ 8

§ 8

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wieder herzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten hat der oder die Verpflichtete zu tragen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

Anlage A

Anl. 1

Anlage B

Anl. 2