(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, soweit im folgenden Text nichts anderes geregelt wird.
(2) Die Anlegung von Wildäckern, Fütterungen sowie das Aufstellen von mobilen oder die Errichtung von ortsfesten Hochständen ist verboten.
(3) Das Befahren des Schutzgebiets ist für die Ausübung der Jagd nur auf in der Anlage B dargestellten Fahrwegen gestattet. Das Befahren sonstiger Wege ist nur zum Bringen von erlegtem Wild zulässig.
(4) Das Betreten des Schutzgebiets für die Ausübung der Jagd ist gestattet.
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