(1) Teile der Gemeinde Breitenbrunn werden zum „Naturschutzgebiet Thenau“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 1946, 1947, 1948, 1949/1, 1967, 1971/1, 1971/2, 1972 und 1973 der KG Breitenbrunn.
(3) Die Grenzen des „Naturschutzgebiets Thenau“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage A zu dieser Verordnung. Diese Anlage bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
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