Es ist verboten, Flächen abseits öffentlicher Wege zu begehen oder zu befahren. Ausgenommen sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter bei der Ausübung land-, forst- und jagdwirtschaftlicher Tätigkeiten. Das Begehen des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Geh- und Fahrwegen, das Befahren des Schutzgebiets ist nur auf den in der Anlage B dargestellten Fahrwegen, die im Gelände im Einvernehmen mit der Landesregierung zu kennzeichnen sind, gestattet. Die Anlage B bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
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