(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wieder herzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten hat der oder die Verpflichtete zu tragen. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
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