Vorwort
§ 1
§ 1
Das „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf wird zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt. Das Schutzgebiet umfaßt Teile des Grundstückes Nr. 929/2 der KG. Nickelsdorf. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
§ 2
§ 2
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
b) Grasflächen abzubrennen;
c) Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
e) die in diesem Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;
f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
i) störenden Lärm zu erregen;
j) die Flächen zu düngen.
§ 3
§ 3
(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung als Hutweide jedoch ohne Düngung ist erlaubt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch die Verordnung nicht berührt, doch ist das Aufstellen von Hochständen verboten.
§ 4
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
§ 5
§ 5
Übertretungen der im §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
§ 6
§ 6
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der richtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
LGBl 29-1979 AnlagePDF