LandesrechtBurgenlandVerordnungenTeilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf§ 4

§ 4

In Kraft seit 27. März 1979
Up-to-date

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

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